Kleingartentag Sachsen-Anhalt

Liebe kleine und große Gartenfreunde,
wir laden Sie herzlich zum diesjährigen Kleingartentag am 12. April 2025 ein.

Ort:
Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt
Dezernat Gartenbau
Feldmark rechts der Bode 6
06484 Quedlinburg

Es erwartet Sie ein vielfältiges Programm mit spannenden Themen rund um den Garten.
Erfahren Sie, wie Sie ihre Pflanzen gesund halten, lernen Sie die Bedeutung des
gesunden Bodens kennen, entdecken Sie die Vielfalt alter Obst- und
Gemüsesorten und wie Sie zu deren Erhalt beitragen können.

Zudem präsentieren zahlreiche Aussteller aus dem Bereich Pflanzen und Kleingartenwesen
ihre Produkte und stehen für Fragen und Beratung zur Verfügung.
Für das leibliche Wohl ist selbstverständlich gesorgt.

Wir freuen uns auch auf die kleinen Gäste.
Vielleicht hat der Osterhase schon vorbeigeschaut.
Hier noch der Flyer dazu:

04-12-2025-Kleingartentag

    Der Verein und die E-Rechnung

    E-Rechnung für gemeinnützige Vereine: Wichtige Änderungen ab 2025

    Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine bedeutende Neuerung für gemeinnützige Vereine in Kraft: die Pflicht zur elektronischen Rechnung, kurz E-Rechnung. Diese Änderung betrifft sowohl den Empfang als auch das Ausstellen von Rechnungen und bringt einige Herausforderungen, aber auch Chancen mit sich.

    Was ist eine E-Rechnung?

    Eine E-Rechnung unterscheidet sich von herkömmlichen digitalen Rechnungsformaten wie PDF dadurch, dass sie in einem strukturierten elektronischen Format (XML-Daten nach EU-Norm) erstellt wird[2]. Dieses Format ermöglicht eine automatische und elektronische Verarbeitung ohne Medienbrüche, was den gesamten Rechnungsprozess effizienter und transparenter gestaltet[1][3].

    Pflichten für gemeinnützige Vereine

    Alle gemeinnützigen Vereine, unabhängig von ihrer Größe oder ihrem Umsatz, müssen ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten[1][5]. Dies bedeutet, dass Vereine die technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme einer E-Rechnung schaffen müssen, was in der Regel eine entsprechende Software erfordert[7].

    Ausstellung von E-Rechnungen

    Für das Ausstellen von E-Rechnungen gelten unterschiedliche Regelungen:

    1. Vereine, die als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten, müssen ab dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen ausstellen, wenn sie Leistungen für andere Unternehmen oder juristische Personen erbringen[1][2].
    2. Für Vereine mit einem Jahresumsatz unter 800.000 Euro im Vorjahr gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2027. Sie dürfen bis dahin weiterhin Papierrechnungen oder einfache elektronische Rechnungen (z.B. PDF) ausstellen[3][5].

    Ausnahmen und Sonderregelungen

    Es gibt einige Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht:

    • Bei steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG
    • Bei Rechnungen unter 250 Euro
    • Wenn Rechnungsempfänger oder -ersteller nicht im Inland ansässig sind[2][7]

    Vorbereitung auf die E-Rechnung

    Vereine sollten sich frühzeitig mit der Umstellung befassen und geeignete Software-Lösungen implementieren. Für den Empfang von E-Rechnungen reicht grundsätzlich ein E-Mail-Postfach aus, jedoch ist eine spezielle Software für die Verarbeitung unerlässlich[4][5].

    1. Ab 1. Januar 2025 müssen alle gemeinnützigen Vereine E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können.
    2. E-Rechnungen sind maschinenlesbare Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format.
    3. Für das Ausstellen von E-Rechnungen gelten je nach Vereinsgröße und -umsatz unterschiedliche Fristen bis spätestens 2028.
    4. Es gibt Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht, z.B. für Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro.
    5. Vereine müssen rechtzeitig die technischen Voraussetzungen für den Empfang und die Verarbeitung von E-Rechnungen schaffen.


    Literatur-Nachweise und weiterführende Links:
    [1] https://vereinsplaner.de/c/e-rechnung-fuer-deutsche-vereine
    [2] https://www.weko-respond.de/images/SRS_eRechnung_ab_2025.pdf
    [3] https://www.sportbund-rheinland.de/news-center/newsdetails/Die%20E-Rechnung%20wird%20ab%2001.01.2025%20auch%20f%C3%BCr%20gemeinn%C3%BCtzige%20Vereine%20Pflicht-3786
    [4] https://www.hausdesstiftens.org/die-e-rechnung-ab-2025-pflicht/
    [5] https://www.vereinsticket.de/neuigkeiten/einfuehrung-der-e-rechnung-ab-2025-das-muessen-vereine-beachten
    [6] https://www.skala-campus.org/artikel/e-rechnung-pflicht/
    [7] https://fzf.de/e-rechnung-betrifft-auch-vereine/
    [8] https://www.solidaris.de/aktuelles/die-e-rechnung-kommt-das-sollten-gemeinnuetzige-organisationen-wissen
    [9] https://vereinsknowhow.de/newsletter/471.pdf
    [10] https://www.wolterskluwer.com/de-de/expert-insights/e-rechnungspflicht-fuer-vereine
    [11] https://www.deutsche-stiftung-engagement-und-ehrenamt.de/aktuelles/e-rechnungen-wissen-was-richtig-ist/

    Überarbeitete Pachtverträge

    Der von den Vereinen zu verwendende Muster-Pachtvertrag (auch Unterpachtvertrag genannt) wurde den geänderten Rechtsprechungen und gesetzlichen Vorgaben angepasst sowie um eine Datenschutz-Vereinbarung entsprechend DS-GVO erweitert.

    Ab dem neuen Pachtjahr, beginnend am 01.12.2023, sind nur noch diese Pachtverträge zu Verwenden. Alle noch vorhandenen Pachtverträge der Version II13.2_2017 sind entsprechend nicht mehr zulässig.

    Der Muster-Pachtvertrag ist in zwei Varianten verfügbar, einmal als Formular zum Ausfüllen am PC oder Tablet und einmal mit mehr Platz zum Ausfüllen per Hand.

    Natürlich können die Pachtverträge zu den Sprechzeiten in der Geschäftsstelle des Regionalverbandes auch abgeholt werden.

    Die Pachtverträge sowie andere Dokumente findet ihr hier: Dokumente