Die Gemeinnützigkeit eines Vereins ist ein wertvolles Gut – doch unklare oder fehlerhafte Regelungen in der Satzung können diese gefährden. Besonders die Vermögensbindungsklausel bei Vereinsauflösungen oder Zweckänderungen erfordert größte Sorgfalt.
Laut § 55 der Abgabenordnung (AO) muss das Vereinsvermögen bei Auflösung oder Wegfall gemeinnütziger Zwecke an eine andere gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen werden. Ein aktuelles Urteil (FG Niedersachsen, 25.04.2024, Az. 10 K 70/21) stellt klar, dass eine pauschale Formulierung nicht mehr ausreicht. Stattdessen muss ein konkreter Verwendungszweck oder ein begünstigter Verein benannt werden.
Empfehlungen für Vereine:
- Satzungsprüfung: Kontrollieren Sie regelmäßig die Vermögensbindungsklausel Ihrer Satzung. Nutzen Sie die Steuermustersatzung (§ 60 AO) als Orientierung.
- Konkrete Festlegungen: Benennen Sie einen bestimmten Verein oder Zweck, z. B. „zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe“.
- Änderungen abstimmen: Stimmen Sie Satzungsänderungen vorab mit dem Finanzamt ab, um spätere Probleme zu vermeiden.
- Aktualität prüfen: Überwachen Sie den Status des begünstigten Vereins auf Gemeinnützigkeit und Bestehen.
Ein Verstoß kann die Gemeinnützigkeit sogar rückwirkend für 10 Jahre kosten (§ 61 Abs. 3 AO). Dies führt zu hohen Steuernachzahlungen, wie ein Urteil des FG Sachsen-Anhalt (19.04.2023, Az. 3 K 475/16) zeigt.
Unser Tipp: Bleiben Sie im engen Austausch mit dem Finanzamt und sichern Sie Ihre Satzung rechtlich ab. So vermeiden Sie böse Überraschungen und schützen Ihr Vereinsvermögen nachhaltig.